
Die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaik-Anlage stellen wir hier nicht in Frage.
Wir beurteilen die Anschaffung aus steuerlicher Sicht und hier ist einiges zu beachten.
Warum wird das Thema immer präsenter?
Marktstammdatenregister...
durch die Registrierung rücken immer mehr PV-Anlagen Betreiber in den Fokus des Fiskus.
Strompreise steigen...
durch die steigende Strompreisentwicklung möchten sich immer mehr Menschen unabhängig von dieser machen was durch die eigene Produktion von Strom gegeben ist.
Wer muss seine Anlage beim Finanzamt „registrieren“?
Inselanlage...
grundsätzlich stellt sich die Frage, ob Sie vorhaben Ihre PV-Anlage ans Netz anzuschließen. Nutzen Sie den Strom ausschließlich selbst, haben Sie eine sogenannte „Inselanlage“ und gegenüber dem Finanzamt keine steuerlichen Verpflichtungen.
Überschusseinspeisung...
möchten oder haben Sie bereits eine Anlage, bei der der überschüssig produzierte Strom ins Netz eingespeist wird, starten Sie eine unternehmerische Tätigkeit und betreiben ein Gewerbe.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb…
Auch wenn dieses nicht unbedingt als solches bei der Gemeinde/Stadt angemeldet werden muss bzw. wurde, sind Sie steuerlich ein Gewerbetreibender nach §15 EStG und haben die erzielten Einkünfte aus der Anlage in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Warum schließt man die Anlagen überhaupt ans Netz an?
Förderungen…
Erfahrungsgemäß werden die meisten Anlagen mit dem Aspekt des Selbstverbrauches angeschafft. Um jedoch gewisse Förderungen oder Versicherungen in Anspruch nehmen zu können, ist Voraussetzung, dass der überschüssige Strom ins Netz eingespeist wird.
Vorsteuerabzug…
Ein weiterer Punkt, der oft zur Entscheidung führt, die Anlage nicht nur für den Eigenbedarf zu nutzen, ist der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten. Diesen Vorsteuerabzug erhalten jedoch auch nur diejenigen, die sich entscheiden auf die Kleinunternehmer- regelung §19 UStG (Umsatz < 22T€) zu verzichten.
Im Umkehrschluss heißt dies jedoch, dass die Umsatzsteuer, die auf die Abschläge der Einspeisevergütungen entfällt sowie die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom, ans Finanzamt abzuführen ist.
Welche Verpflichtungen ergeben sich daraus?
Die ersten Schritte…
⦁ Abgabe eines Fragebogens zu steuerlicher Erfassung
⦁ Erfassung im Marktstammdatenregister
⦁ Umsatzsteuervoranmeldungen
⦁ Zuordnungsentscheidung Unternehmensvermögen
Steuererklärungen…
mit Aufnahme der Tätigkeit sind Sie verpflichtet jährlich eine Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Aufbewahrungspflicht…
die Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
Mitteilungen Netzbetreiber…
Jährliche Mitteilung der Zählerstände an den Netzbetreiber.
Warum sollte ich mich an ein Steuerbüro wenden?
EEG-Umlage…
Wir haben hier die Basics zu dem Thema genannt und da ist schon einiges zu beachten. Weitere Punkte sind beispielsweise die EEG-Umlagen, Mieterstrom, Stromsteuer etc.
Verschiedene Besteuerungen des eigenverbrauchten Stroms…
die Differenzierung der Ertragsteuer und der Umsatzsteuer ist hier in diesem Fall besonders wichtig, weil wir zu unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben kommen. Hier kann man einiges an Steuern sparen, wenn man Fachmännisch betreut wird.
Bereits im Vorfeld agieren…
ist die Anlage noch nicht angeschafft und steht nur die Überlegung im Raum bzw. liegt Ihnen ein Angebot vor, sprechen Sie uns gerne an. Hier kann man im Vorfeld schon Unklarheiten aus der Welt schaffen und gemeinsam Strategien ausarbeiten.
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